Zu zertifizierende Institution


Verantwortliche Ärztin / verantwortlicher Arzt der Institution (Antragsteller*in)

Mitglied der Schweizerischen Gesellschaft für Medizinische Onkologie (SGMO)

Hier können Sie Mitglied der SGMO werden

Rechnungsadresse



A Fachpersonal

Nr. Qualitätskriterien Erfüllt Nicht erfüllt
A1

Die in eigener Verantwortung tätigen ÄrztInnen sind InhaberInnen eines gültigen schweizerischen Facharzttitels für medizinische Onkologie, Hämatologie, Radio-Onkologie oder eines gleichwertigen, vom Bund anerkannten Diploms. 1 2

A2

Das pflegerische Fachpersonal hat mindestens eine externe Fach-Fortbildung pro Jahr besucht.

A3

Es besteht ein fachärztlich onkologischer 7 x 24-Stunden- Hintergrunddienst. 4


  • 1

    „In eigener Verantwortung tätig“ bedeutet, dass die Fachperson in letzter ärztlicher Verantwortung, medizinische Abklärungen und Behandlungen durchführen.

  • 2

    Gleichwertiges Fachdiplom: Im Zweifelsfall gelten die eidgenössischen und kantonalen Regelungen.

  • 4

    Der Hintergrunddienst bedeutet telefonische Erreichbarkeit rund um die Uhr.

B Tumorboard

Nr. Qualitätskriterien Erfüllt Nicht erfüllt
B1

Mitgliedern des Swiss Cancer Network steht der Zugang zu allen Tumorboards offen, an denen andere Mitglieder des Swiss Cancer Network teilnehmen.

B2

Das Tumorboard besteht aus fachspezifischen EntscheidungsträgerInnen mit Facharzttiteln FMH bzw. mit in der Schweiz anerkannten gleichwertigen Ausbildungsbescheinigungen.

B3

Der Hausarzt/die Hausärztin sowie die in der Patientenbetreuung involvierten Pflegefachpersonen sind generell zur Teilnahme  am Tumorboard eingeladen. 5

B4

Im Tumorboard vertreten sind die prozessverantwortliche Fachperson und die VertreterInnen der diagnostisch und therapeutisch involvierten Fachrichtungen. Die Fachpersonen und EntscheidungsträgerInnen können über elektronische Medien am Board teilnehmen. In der Regel sind die VertreterInnen der Medizinischen Onkologie, der Radio-Onkologie, der Radiologie, des zuständigen chirurgischen Fachs und der/die PathologIn am Board beteiligt. Der/die PathologIn ist zumindest auf Abruf zur Teilnahme bereit.

B5

Bei jeder neu diagnostizierten Tumorerkrankung wird der Behandlungsplan an einem multidisziplinären Tumorboard festgelegt.

Ebenfalls am Tumorboard besprochen werden PatientInnen mit Krankheitsverläufen, die auf Grund der Guidelines oder der klinischen Situation ein multidisziplinäres Behandlungskonzept erfordern.

B6

Jede Sitzung des Tumorboards wird von einer Fachperson geleitet und die Entscheide werden protokolliert.

B7

Das Tumorboard findet in der Regel einmal pro Woche statt.

B8

Zytologische/histologische und diagnostische Befunde müssen in schriftlicher Form vorliegen oder im Protokoll die notwendigen Vorbehalte formuliert werden. 6

B9

Der individuelle Behandlungsplan wird im Tumorboard-Bericht schriftlich festgehalten und allen, am Behandlungsprozess beteiligten ÄrztInnen zur Verfügung gestellt.

B10

Der Tumorboard-Bericht umfasst folgende Punkte:

  • Datum des Tumorboards mit Personendaten des/der Patient*in
  • Inhalt der Therapieempfehlung 7
  • Bezugnahme auf Guidelines oder Literatur
  • Begründung, wenn von einer Guideline abgewichen wird
  • Informationen zu klinischen Studien, für die der/die PatientIn qualifiziert
  • Die Namen aller für die Therapieempfehlung verantwortlichen VertreterInnen der Fachdisziplinen 8
  • Bezeichnung der Person, die für die Führung des/der PatientIn im Behandlungsprozess verantwortlich ist
  • Bezeichnung der Person, die für die ärztliche Koordination der multimodalen Behandlungen verantwortlich ist 9
  • Festlegung des Zeitpunkts, wann die Situation des/der PatientIn, falls angebracht,  erneut am Tumorboard besprochen wird, sonst nach allgemeinen Richtlinien.
B11

Der Tumorboard-Bericht enthält eine für die Tumorboard-TeilnehmerInnen verbindliche Empfehlung und wird mit dem/der PatientIn besprochen. Über die Umsetzung der Therapie-Empfehlung entscheidet der/die PatientIn. Die Patientenentscheidung wird schriftlich in der Krankengeschichte dokumentiert. 10

B12

Die Mitglieder des Tumorboards erstellen jährlich einen Qualitätsbericht 11 12, der auch die Massnahmen zur Entwicklung der Qualität beschreibt.


  • 5

    Das Kriterium ist erfüllt, wenn der Hausarzt/die Hausärztin und weitere in der Betreuung des/der PatientIn wichtige Fachpersonen jährlich informiert werden, dass sie am Tumorboard teilnehmen können.

  • 6

    „Vorbehalt“ gilt, wenn der Befund des/der PathologIn oder eines/einer anderen Facharztes/Fachärztin erst in mündlicher oder provisorischer Form vorliegt, weil das Resultat oder der Bericht von Spezialuntersuchungen noch aussteht.

  • 7

    Ohne Details zu individuellen Dosierungen von Chemotherapeutika oder Strahlenbehandlungen.

  • 8

    Unterzeichnet wird der Bericht von der Fachperson, die das Tumorboard leitet und von dem/der ProtokollführerIn.

  • 9

    Die Führung des/der PatientIn im Behandlungsprozess übernimmt beispielweise ein/eine niedergelassene*r OnkologIn oder der Hausarzt/die Hausärztin. Für Koordination der multimodalen Behandlung kann die Fachperson einer Fachdisziplin im Spital verantwortlich zeichnen.

  • 10

    Die Dokumentation ist vollständig, wenn Ort, Datum, beteiligte Personen und die Gründe für den Entscheid niedergelegt sind. Wünschenswert, aber nicht obligatorisch ist die Abgabe einer schriftlichen Information zu Wirkungen und Nebenwirkungen der Therapie, die der/die PatientIn unterzeichnet und so bestätigt, dass er/sie die Information erhalten hat.

  • 11

    Der Qualitätsbericht enthält Angaben zu: Einzugsgebiet soweit beurteilbar, Struktur Tumorboard, Anzahl PatientInnen pro Tumorboard, Anzahl Tumorboards pro Jahr, diskutierte Haupt-Entitäten und Anzahl, geschätzter Zeitaufwand pro Tumorboard pro Woche pro Spezialität, sowie allgemeine Massnahmen, welche die Institution im Sinne der Qualitätserhaltung und -förderung umzusetzen plant.

  • 12

    Falls der/die InhaberIn des Zertifikats die Veröffentlichung seines/ihres Qualitätsberichts (vollständig oder auszugsweise) wünscht, muss der Inhalt vorgängig mit der SGMO abgesprochen sein.

C Behandlung und Betreuung

Nr. Qualitätskriterien Erfüllt Nicht erfüllt
C1

Die Abklärung, Behandlung und Betreuung erfolgt nach international gültigen Richtlinien oder Guidelines. Die Institution hält sich dabei an die Guidelines, die von der Fortbildungskommission der  SGMO  jährlich als allgemein gültig erklärt werden.

C2

Abweichungen von den Richtlinien oder Guidelines werden begründet und schriftlich dokumentiert.

C3

Wirkung und Nebenwirkung, die Risiken einer Behandlung werden erwogen und dem/der Patient*in in einer geeigneten Form mitgeteilt. Die Behandlungsentscheide werden in der Krankengeschichte schriftlich begründet.


D Zusammenarbeit im Betreuungsnetz

Nr. Qualitätskriterien Vorhanden Nicht vorhanden
D1

Palliativmedizin 13

D2

Onkorehabilitation und Onkologiepflege

D3

Ernährungsberatung

D4

Psychoonkologie

D5

Sozialdienst

D6

Genetische Beratung

D7

Andere


  • 13

    Der Nachweis der Zusammenarbeit mit den aufgeführten Fachdisziplinen erfolgt jeweils über ein Dokument, das die Namen der FachvertreterInnen, allfällige Verträge oder Absichtserklärungen enthält.

E Behandlungsresultate

Nr. Qualitätskriterien Erfüllt Nicht erfüllt
E1

Die Institution bestätigt, dass sie die eigenen Behandlungsdaten zur Auswertung in einem Qualitätsregister der SGMO, basierend auf dem Krebsregister, im Rahmen eines kontinuierlichen Qualitätsmanagements offenlegen wird (Ergebnisqualität). 14


  • 14

    Diese Selbstdeklaration gilt als vom Unterzeichner / der Unterzeichnerin rechtsgültig unterzeichnetes Schreiben.


* kennzeichnet ein Pflichtfeld

Probleme beim Ausfüllen? Bitte kontaktieren Sie info@sgmo.ch oder +41 (0)43 266 99 12 (zu Geschäftszeiten)